Bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften erlöschen auch die der übertragenden Gesellschaft zustehenden Gestaltungsrechte in Form eines Wiederkaufs- oder eines Vorkaufsrechts an Liegenschaften nicht. Sie gehen aufgrund der mit solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen verbundenen Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft über.
5 Ob 74/20y