Für die Fertigstellung des eigentlichen Vertragsgegenstands (und der Gesamtanlage) ist die baubehördliche Benützungserlaubnis erforderlich.
Zum "eigentlichen Vertragsgegenstand" gehört auch das Zugehör (hier: Kellerabteil).
Für die Fertigstellung des eigentlichen Vertragsgegenstands (und der Gesamtanlage) ist die baubehördliche Benützungserlaubnis erforderlich.
Zum "eigentlichen Vertragsgegenstand" gehört auch das Zugehör (hier: Kellerabteil).