Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb nach § 418 Satz 3 ABGB sind die Redlichkeit des Bauführers und dass der Liegenschaftseigentümer von der Bauführung auf seinem Grund (oder der diesbezüglichen Absicht) weiß, sie aber vorwerfbar - zumindest leicht fahrlässig - nicht untersagt. An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird.