Eine nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss. Als Beschluss über eine bücherliche Eintragung ist sie - ihre Rechtskraft vorausgesetzt - der Überprüfung durch das Grundbuchsgericht insoweit entzogen, als dieses darauf beschränkt ist, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Darüber hinaus ist ein selbständiges Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausgeschlossen. Bei Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage darf eine solche Amtsbestätigung nicht ausgestellt werden. Ob die begehrte Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch im Fall einer Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG das Buchgericht zu prüfen.