Nach § 30 Abs 2 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 sind Einkünfte aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Besteuerung ausgenommen. Befand sich die Liegenschaft in einem Bereich, der von der Gemeinde in Bauland-Wohngebiet umgewidmet und durch eine Straße erschlossen wurde, und musste der Grundeigentümer Teile der Liegenschaft unentgeltlich an das öffentliche Gut abtreten und hat die verbleibenden Grundstücke mangels Eigenschaft zur weiteren Bebauung eingetauscht, diente der Tausch zur besseren Gestaltung von Bauland. Es kommt daher die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG 1988 zur Anwendung.