Bei einem Gesamtschuldverhältnis liegt es im Ermessen der Behörde, ob - und in welchem Umfang - sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richtet. Das Finanzamt darf sich nicht ohne sachgerechten Grund an eine Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte. Die nicht erfolgte Löschung des Miteigentums im Grundbuch stellt keine Sanierung des Fehlens des nicht sachgerechten Grundes dar. Ist der Miteigentümer aus der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung lange vor dem Beschwerdezeitraum ausgeschieden, kann er demnach für den Beschwerdezeitraum nicht zur Gesamtschuld herangezogen werden.