Unter "fiktiven Anschaffungskosten" ist der Betrag zu verstehen, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfangs hätte aufwenden müssen; hier ist eine Ermittlung im Schätzungsweg nach § 184 BAO geboten. Zur Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten ist eine Schätzungsmethode ungeeignet, wenn keine unbedenklichen Vergleichswerte bei der Wertermittlung herangezogen werden. Fiktive Anschaffungskosten können vom Ertragswert abgeleitet werden (Ertragswertmethode). Ist die Einkunftsquelleneigenschaft der Eigentumswohnung ungewiss, aber wahrscheinlich, kann die Abgabe gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt werden.