Welche Voraussetzungen für die Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung erforderlich sind, ist seit jeher strittig. Nachdem das Vorliegen einer aufsandungsfähigen Titelurkunde eigentlich nach der bisherigen Rsp und L als gesichert galt, argumentiert der OGH in dieser Entscheidung abweichend und wertet eine Anmerkung gem § 40 Abs 2 iVm § 43 WEG als für die Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung beim grundbücherlichen Sicherungsmodell als ausreichend.