Damit das grundbücherliche Sicherungsmodell erfüllt ist, muss unter anderem eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs des Erwerbers auf der zu bebauenden Liegenschaft vorliegen (§ 9 Abs 1 BTVG). Der Beitrag prüft, wann eine solche beim Eigentumserwerb außerhalb des WEG, also bei Erwerb von Allein- oder schlichtem Miteigentum, vorliegt, wobei der Fokus auf den Veräußerungsrangordnungen (§§ 53 ff GBG) liegt.