Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine genehmigungsbedürftige Änderung vorliegt, ist der vertragliche Konsens der Mit- und WEer. Die baubehördliche Bewilligung ist für die Beurteilung des zivilrechtlichen Beseitigungsanspruchs ohne Bedeutung.
5 Ob 64/21d