Die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung der Änderung eines WE-Objekts erforderlich und zu erlangen ist, spielt für die Genehmigungsfähigkeit der Änderung im Verf gem § 26 Abs 1 Z 2 WEG grundsätzlich keine Rolle.
Bloßes Schweigen kann nur unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann.