Eine vorbehaltlose und ohne Irrtum, also auch ohne Rechtsirrtum erfolgte Zahlung des Mietzinses schließt die nachträgliche Geltendmachung eines Zinsminderungsanspruchs nur dann aus, wenn dies als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch zu interpretieren ist.
1 Ob 55/21a