Bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 7 MRG kommt es nicht nur auf die Regelmäßigkeit, sondern auch auf die Intensität der geschäftlichen Tätigkeit an.
4 Ob 62/21b
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Bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 7 MRG kommt es nicht nur auf die Regelmäßigkeit, sondern auch auf die Intensität der geschäftlichen Tätigkeit an.
4 Ob 62/21b
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