Die Aufnahme eines Ausspruchs über sonstige Leistungspflichten des Bekl widerspricht dem Zweck des Übergabeauftrags. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob ein Verfahren, das durch einen Antrag auf Erlassung eines Übergabeauftrags eingeleitet wurde, vom Gericht nach Erhebung von Einwendungen mit einem allgemeinen Streitverfahren verbunden werden kann. Nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen kommt eine Zurückweisung dieser Begehren wegen des ursprünglich bestehenden Hindernisses unterschiedlicher Verfahrensarten nicht mehr in Betracht.