Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren kommt materielle Rechtskraft zu, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Sie entfalten Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung. Nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft nicht stand.
4 Ob 28/21b