Es können nicht Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden. Der im Sachenrecht herrschende Typenzwang gebietet eine enge Auslegung, zumal der Gesetzgeber einer übermäßigen Belastung von Grund und Boden, aber auch generationsüberschreitenden Bindungen des Liegenschaftseigentums vorbeugen wollte. Der Leistungspflichtige der Reallast wird durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnereigenschaft mit dem Eigentum am dienenden Grundstück.