Der Anspruch nach § 97 ABGB setzt die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten voraus. Die Verfügungsbefugnis kann sich auch aus der Stellung in einer Gesellschaft ergeben.
Der Wohnungserhaltungsanspruch gem § 97 ABGB kann auch mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO (Veräußerungs- und Belastungsverbot) gesichert werden.