Eine abweichende Erhaltungsklausel ist wie der WE-Vertrag und Vereinbarungen der Mit- und WEer nach § 32 Abs 2 WEG generell nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren. Wird nun neben einer danach als Festlegung einer abweichenden Abrechnungseinheit zu beurteilenden Vereinbarung die Bildung einer Sonderrücklage iSd § 31 Abs 4 WEG beschlossen, liegt keine Gesetzwidrigkeit wegen vermeintlicher Doppelbelastung vor. Der Gefahr, dass die übrigen WEer, die die Mehrheit bilden, zu Lasten der WEer einer Abrechnungseinheit Erhaltungsmaßnahmen beschließen könnten, kann mit §§ 28, 29 WEG sowie § 30 Abs 1 Z 1 WEG begegnet werden; schließlich eröffnet § 30 Abs 1 Z 1 WEG jedem WEer die Möglichkeit, in Bezug auf die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.