Wenn der Vorkaufsberechtigte im Vorkaufsfall weder sein Vorkaufsrecht ausübt noch eine grundbuchsfähige Löschungserklärung abgibt, ist die Intimation das geeignete Mittel. Die Intimation ist weitgehend unbekannt und wird in der Praxis selten genützt. Selbst die gängigen ABGB-Kommentare entbehren eines nützlichen Hinweises. (FN ) Grund genug, diesem in der Praxis unterschätzten Rechtsinstitut einen Beitrag zu widmen.
Schlagwörter: