Für die Beurteilung, ob bei Handlungen des Verwalters gewichtige Bedenken gegen die Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass er diese im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft setzt.
5 Ob 177/18t
Für die Beurteilung, ob bei Handlungen des Verwalters gewichtige Bedenken gegen die Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass er diese im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft setzt.
5 Ob 177/18t