Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, ist eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden WEers gegen die Interessen der übrigen WEer an der Unterlassung der Änderung nicht vorzunehmen.
Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, ist eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden WEers gegen die Interessen der übrigen WEer an der Unterlassung der Änderung nicht vorzunehmen.