Die Mahnung muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insb ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist. Es fällt jedes Verhalten darunter, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger ernstlich die Leistung fordert; dass man sich dabei einer höflichen Ausdrucksweise bedient, nimmt der Mahnung jedenfalls nicht den notwendigen "Ernst" iSd Rsp zu § 1118 ABGB.