Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache spricht die erkennende Instanz aus, dass die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten kostenseitig nicht zwingend auf den Mieter zu transferieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 17 MRG; § 24 MRG
Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache spricht die erkennende Instanz aus, dass die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten kostenseitig nicht zwingend auf den Mieter zu transferieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 17 MRG; § 24 MRG