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Keine Zuständigkeit der Gemeindeschlichtungsstellen für das Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs 2 MRG!

Miet- und WohnrechtJudikaturimmolex 2012/1immolex 2012, 13 Heft 1 v. 1.1.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass für die Vollstreckung der von der Gemeinde stammenden Exekutionstitel alleine ordentliche Gerichte, und nicht etwa Schlichtungsstellen, berufen sind.

Rechtsgrundlagen: § 6 MRG; § 37 MRG; § 39 MRG; § 14c WGG

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