§ 2 Abs 3 MRG; § 37 Abs 1 Z 1 MRG; § 43 MRG; § 26 MRG idF vor dem 3. WÄG
Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung ist ein vor dem 1.3.1994 abgeschlossener Untermietvertrag. Es stellt sich daher die Frage, nach welcher Rechtslage dieser und die Überprüfung der Untermietzinsvereinbarung zu beurteilen sind.