Zusammenfassung: Das LG hatte zu beurteilen, ob die Zustandsbeschreibungen "psychotisch angespannt" und "teilweise inkohärent" im Gutachten für das Vorliegen einer (Selbst)gefährdung ausreichend sind.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 UbG
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Zusammenfassung: Das LG hatte zu beurteilen, ob die Zustandsbeschreibungen "psychotisch angespannt" und "teilweise inkohärent" im Gutachten für das Vorliegen einer (Selbst)gefährdung ausreichend sind.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 UbG
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