Zusammenfassung: Im erstinstanzlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die psychiatrische Vorgeschichte und etwaige Vorerkrankungen der Patientin nur unzureichend eruiert werden können. Das LG hatte zu bewerten, wie eine solche Angabe für die Zulässigkeit der Unterbringung zu werten ist. Auch auf die Frage, ob eine Selbstgefährdung vorliegt, ging das Gericht ein.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 UbG