§ 32 UbG
Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Arzt die Dokumentationspflicht über das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen, welche mit 1.7.2010 in Kraft getreten war, verletzt. Der OGH hatte nun zu prüfen, ob diese Pflicht eine formelle Voraussetzung für die weitere Unterbringung darstellt und ging dabei auf seine frühere Judikatur ein.