ߧ 164 AußStrG; ߧ 154 AußStrG; ߧ 183 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Überlassung der Nachlassaktiva an einen Gläubiger der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nicht entgegensteht.
ߧ 164 AußStrG; ߧ 154 AußStrG; ߧ 183 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Überlassung der Nachlassaktiva an einen Gläubiger der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nicht entgegensteht.