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Keine Aufhebung und Zurückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich dies für den Rekurswerber nicht nachteilig auswirkt (Bestätigung von OGH 29.5.2008, 2 Ob 77/08z, iFamZ 133/08, 260); 3-Punkt- und 5-Punkt-Fixierung sind unterschiedliche

AußerstreitrechtBearb. v. Univ.-Prof. Dr. Michael GanneriFamZ 2009/80iFamZ 2009, 106 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Das LGZ Wien hat sich mit der Aufhebung und Zurückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht nachteiliger Auswirkung auf den Rekurswerber zu befassen.

Rechtsgrundlagen: ߧ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; § 17 Abs 2 HeimAufG

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