Zusammenfassung: Das LGZ Wien hat sich mit der Aufhebung und Zurückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht nachteiliger Auswirkung auf den Rekurswerber zu befassen.
Rechtsgrundlagen: ߧ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; § 17 Abs 2 HeimAufG
Zusammenfassung: Das LGZ Wien hat sich mit der Aufhebung und Zurückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht nachteiliger Auswirkung auf den Rekurswerber zu befassen.
Rechtsgrundlagen: ߧ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; § 17 Abs 2 HeimAufG