Zusammenfassung: Das BG Fünfhaus hat sich in der vorliegenden Entscheidung u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Beschränkung des Patienten im Netzbett das gelindeste Mittel ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 UbG; § 35 Abs 1 UbG
Zusammenfassung: Das BG Fünfhaus hat sich in der vorliegenden Entscheidung u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Beschränkung des Patienten im Netzbett das gelindeste Mittel ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 UbG; § 35 Abs 1 UbG