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Vermehrter Personaleinsatz als gelinderes Mittel

PflegschaftsrechtAnm. v. Univ.-Prof. Dr. Michael GanneriFamZ 2009/79iFamZ 2009, 105 - 106 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat das BG Innsbruck das Versperren des Zimmers eines Heimbewohners während der Nacht nicht das gelindeste Mittel sei, sondern durch den Einsatz einer weiteren Pflegeperson vermieden werden könne.

Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 HeimAufG; § 33 Abs 3 UbG

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