Zusammenfassung: Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung ist folgender Sachverhalt: Bei einem 1989 geborenen Kind wurden bei einemTermin im Krankenhaus wohl die Krankheitssymptome festgestellt, weitere Untersuchungen wurden jedoch nicht veranlasst, sondern erst 6 Monate später, wodurch endlich eine Diagnose erstellt und mit der Behandlung der Krankheitssymptome begonnen werden konnte. In weiterer Folge begehrte der Betroffene u.a. Schadenersatz in Höhe von 20.000,00 Euro