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Aufrechterhalten der Rsp, wonach nur nach dem HeimAufG, nicht aber nach dem UbG dem Abteilungsleiter bzw Leiter der Einrichtung nach Aufhebung der strittigen Maßnahme und Ablauf der Zulässigkeitsfrist ein Rekursrecht zusteht

PflegschaftsrechtBearb. v. Univ.-Prof. Dr. Michael GanneriFamZ 2009/78iFamZ 2009, 104 - 105 Heft 2 v. 1.3.2009

§ 11 Abs 1 HeimAufG; § 33 Abs 3 UbG

Dem Abteilungsleiter bzw. dem Leiter der Einrichtung steht nach Wegfall der strittigen Maßnahme nur nach dem HeimAufG ein Rekursrecht zu.

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