§ 11 Abs 1 HeimAufG; § 33 Abs 3 UbG
Dem Abteilungsleiter bzw. dem Leiter der Einrichtung steht nach Wegfall der strittigen Maßnahme nur nach dem HeimAufG ein Rekursrecht zu.
§ 11 Abs 1 HeimAufG; § 33 Abs 3 UbG
Dem Abteilungsleiter bzw. dem Leiter der Einrichtung steht nach Wegfall der strittigen Maßnahme nur nach dem HeimAufG ein Rekursrecht zu.