Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Handlungspflichten von Personen, die im Sanitäts-bzw. Pflegebereich beschäftigt sind iZm mit der Feststellung des Todes eines Pflegeheimbewohners.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 GuKG; § 14a GuKG; § 95 StGB