§ 335 Abs 3 ASVG; § 1309 f ABGB
Folgende Fallkonstellation liegt hier zugrunde: Ein Schüler wurde während einer Schulveranstaltung auf einem Minigolfplatz von einem Schulkollegen fahrlässig verletzt: Dienstgeberhaftungsprivileg des Schulerhalters gem § 335 Abs 3 ASVG.