§ 521 ABGB
Der OGH hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Auflösung eines Wohnungsrechtes aus wichtigem Grund zu befassen und in weiterer Folge eine Interessenabwägung vorzunehmen.
OGH 25.11.2008, 10 Ob 68/08k
§ 521 ABGB
Der OGH hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Auflösung eines Wohnungsrechtes aus wichtigem Grund zu befassen und in weiterer Folge eine Interessenabwägung vorzunehmen.
OGH 25.11.2008, 10 Ob 68/08k