§ 57 Z 4 AußStrG; 3 176b ABGB
Der Entzug der Obsorgerechte der Eltern und deren Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger erfordert eine strenge Prüfung der Berücksichtigung des Kindeswohls, wobei die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens auch noch in dritter Instanz begehrt werden kann.