§ 9 KStG
Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.1999, 96/13/0090, hinsichtlich der auch bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften die Eigenschaft eines Organträgers rundweg ablehnenden Interpretation keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Bestehende Vollorganschaften, die die Abgabenbehörden bisher außerhalb entsprechend hoher Umsatzbeziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund des Vorliegens einer sinnvollen wirtschaftlichen Ergänzungsfunktion anerkannt haben, sind daher von den Wirkungen des zitierten Judikates nicht berührt.