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Aufzeichnungspflichten bei Lieferung von Lebensmitteln und Getränken

ArbeitsrechtErlassrundschauRdW 1999, 630 Heft 9 v. 15.9.1999

§ 128 BAO, § 131 BAO, § 163 BAO
§ 1 VO BGBl II 1999/227

Werden Lebensmittel und Getränke - auch in Kleinmengen - im Wege der Beförderung oder Versendung an einen Unternehmer zugestellt, der sie zur Weiterveräußerung einsetzen kann, so besteht die Vermutung, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden und es ist daher Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung aufzuzeichnen.

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