Werden Lebensmittel und Getränke - auch in Kleinmengen - im Wege der Beförderung oder Versendung an einen Unternehmer zugestellt, der sie zur Weiterveräußerung einsetzen kann, so besteht die Vermutung, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden und es ist daher Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung aufzuzeichnen.