Art III UmgrStG
1. Rechtsanwälte
Nach dem mit 1. 6. 1999 in Kraft getretenen Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 BGBl I 1999/71 ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, ua auch in der Rechtsform der GmbH zulässig. Damit ist auch die Möglichkeit der Einbringung einer Einzelkanzlei oder einer Partnerschaft in eine GmbH möglich. Da mit 1. 6. 1999 die berufsrechtliche Deckung für eine solche Vergesellschaftung gegeben ist, finden die Regelungen des Art III UmgrStG auf Einbringungsverträge Anwendung, die nach dem In-Kraft-Treten abgeschlossen worden oder wirksam geworden sind, sodass Einbringungen auch auf Stichtage rückbezogen werden können, die vor dem In-Kraft-Treten liegen.