§ 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG - Da Sicherheitsvertrauenspersonen durch die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche des Arbeitnehmerschutzes trotz ihrer Stellung als Arbeitnehmervertreter Bereiche der unternehmerischen Fürsorgepflicht wahrnehmen, kommt ihnen bei Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen Arbeitsunfall das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute.
OLG Wien 19. 6. 2008, 10 Ra 25/08g