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DG-Haftungsprivileg der Bundesimmobiliengesellschaft

Haftungsprivileg bei ArbeitsunfällenARD 5901/7/2008 Heft 5901 v. 7.10.2008

OGH 29. 5. 2008, 2 Ob 38/08i

§ 333 ASVG, § 1325 ABGB - Der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) kommt als Eigentümer und Vermieter eines Bundesgebäudes (hier: Bundespolizeidirektion) das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, wenn ein Dienstnehmer des Bundes in diesem Gebäude aufgrund mangelnder Verkehrssicherung einen Arbeitsunfall erleidet.

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