§ 210 ASVG - Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG. Gegen diesen Umstand bestehen angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Unfallversicherung nach dem ASVG und dem BSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
OGH 10. 6. 2008, 10 ObS 67/08p