( § 1 Abs 2 GrEStG ) Das bloße Auftreten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person als Bauwerber zur Errichtung eines Bauwerkes und zur Erlangung der Baubewilligung lässt noch nicht die Annahme einer Vertretungsbefugnis zu, die die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst.
VwGH 24.01.2001, 98/16/0125 bis 0128