( § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 ) Die Absicht, auf einem Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluss und damit zunächst keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges. Der Willensentschluss wird erst dann zu einer auch steuerlich erheblichen Tatsache, wenn er durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens, in die Außenwelt tritt. Durch Überreichung des Bauansuchens und des Bauplanes wird nach außen dokumentiert, dass die Absicht, ein Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche unter 130 m2 zu errichten, nicht mehr besteht und damit der Nachversteuerungstatbestand erfüllt, auch wenn anders lautende Aufträge dem Architekten erteilt wurden und der Architekt sein Honorar auf Basis einer Nutzfläche unter 130 m2 berechnet hat. Auch spielt es für die Nachversteuerung keine Rolle, wenn im Plan ein der Wohnnutzfläche zuzurechnender Saunaraum eingetragen war, ob auch entsprechende Wasseranschlüsse und ein Ablauf eingeplant sind. VwGH 28.09.2000, 97/16/0291 und 97/16/0292. (Beschwerden abgewiesen)