Der einzige Kommanditist einer GmbH & Co KG und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH brachte seinen Kommanditanteil nach Art III UmgrStG in diese GmbH ein. Im Zuge der Anwachsung gingen auch Liegenschaften auf die GmbH über. Strittig war die Bemessung der GrESt vom zweifachen Einheitswert.