§ 2 Abs 2 EStG
Eine Steuerpflichtige hatte im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb neben einem Einzelunternehmen (Gewinn rd 80.000 S) mehrere Beteiligungen als Mitunternehmerin (Gewinne und Verluste). Im Gewinnanteil einer derartigen Beteiligung ist eine anteilige offene Ausschüttung aus einer GmbH enthalten, die nach § 37 Abs 4 EStG 1988 dem halben Durchschnittssteuersatz unterliegt. Der Erstbescheid und ihm folgend die im Spruch genannte abweisende Berufungsentscheidung haben im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs die entstandenen mitunternehmerischen Verluste vorrangig mit Gewinnanteilen aus anderen Mitunternehmerschaften ausgeglichen. Dadurch kam es im Ergebnis zum vollen Ansatz der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus dem Einzelunternehmen und damit zu einer Schmälerung der erwähnten tarifbegünstigten Einkünfte.