Seit Inkrafttreten des EU-GesRÄG haben die Gesellschafter der an einer Verschmelzung oder Spaltung zur Aufnahme beteiligten Gesellschaften im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses zu ihren Lasten einen Anspruch auf bare Zuzahlungen. Anders als nach deutscher Rechtslage gilt dies auch für die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft. Ihr Anspruch stößt jedoch auf rechtliche Grenzen.