§ 358 ABGB, § 880a ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB, § 1299 ABGB
Bei der Auslegung einer Haftungserklärung ist auf die konkreten Umstände, vornehmlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen.
Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.